Es ist eigentlich nur eine kleine Randnotiz bzw. eine Anmerkung in einem Artikel über ein Urteil. Aber was dahiner steckt, könnte brisant sein. In dem Artikel im Newsticker von heise berichtet der Autor über ein Urteil des Hamurger Landgerichts, das per einstweiliger Verfügung den Vertrieb einer bestimmten Version eines Download-Managers verbot (AZ 310 O 44/13).In der Ergänzung zu der Meldung heißt es, das Landgericht müsse noch grundsätzlich in der Frage entscheiden, „wer in welchem Umfang für OpenSource-Software haftet“. Diese Frage ist insofern relevant, als das im o.g. Fall beanstandete Feature – die Möglichkeit mit einem Stream-Recorder geschützte Inhalte mitzuschneiden – nicht als fester Bestandteil in einem Release der Software vorgesehen war, sondern lediglich vorübergehend in einem automatischen Build verfügbar war.
Das Landgericht könnte nun zu dem Ergebnis kommen, dass der Betreiber einer OpenSource-Plattform grundsätzlich dafür verantwortlich ist, jede kleine Anpassung der Software, die in einem (automatischen) Build umgesetzt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das wäre aber das Ende dieser Art der offenen Software-Entwicklung. Gemeinschaftsprojekte, die in einem kontinuierlichen Entwickungsprozess in einer offenen Umgebung entwickelt werden, hätten ihr Ende.